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Satzung des SV Bad Soden Stolzenberg

D e r   V e r e i n   w u r d e   a m   0 5 . 0 4 . 1 9 5 7   u m   2 0 . 0 0   U h r   i m   G a s t h a u s   " S t o l z e n b e r g "   i n   B a d   S o d e n   g e g r ü n d e t .   D a m a l s   b e t r u g   d e r   m o n a t l i c h e   B e i t r a g   n o c h   0 , 5 0   D M .   G e s c h o s s e n   w u r d e   j e d e n   M i t t w o c h   m i t   z w e i   V e r e i n s l u f t g e w e h r e n ,   d i e   a u f
§ 1 Name und Sitz des Vereins  Der Verein führt den Namen Schützenverein Stolzenberg e.V. Bad Soden und hat seinen Sitz in Bad Soden-Salmünster, Stadtteil Bad Soden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau unter der Nummer VR 2148 eingetragen.  § 2 Zweck des Vereins  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  a) Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden zur Erlernung des Schießsports  b) Beteiligung an den Schießsportveranstaltungen des Hessischen Schützenverbandes, des deutschen Schützenbundes oder anderer schießsportlicher Verbände  c) Ausrichtung eigener schießsportlicher Veranstaltungen   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  § 3 Mitgliedschaft in Fachverbänden  Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Schützenverbandes. Über eine Zugehörigkeit zu anderen Verbänden entscheidet der Gesamtvorstand.  § 4 Geschäftsjahr  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 5 Mitgliedschaft  Der Verein hat a) jugendliche Mitglieder bis Vollendung des 18. Lebensjahres  b) Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr  c) Ehrenmitglieder  Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden, über einen guten Leumund verfügen und durch ihre Unterschrift die Satzung des Vereins anerkennen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Es gibt keinen Anspruch auf Mitgliedschaft im Verein. Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. 2   § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder  Jedes Mitglied ist berechtigt,  a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres be-rechtigt.  b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.  c) an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgesetzten Kostenbeitrag teilzunehmen.   Jedes Mitglied ist verpflichtet,  a) die Vereinssatzung anzuerkennen.  b) die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.   c) die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zu entrichten. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Anfallende Kosten aufgrund eines nicht ausreichend gedeckten Kontos sind vom Mitglied zu tragen.   d) die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.   e) die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.   § 7 Beendigung der Mitgliedschaft  Die Mitgliedschaft erlischt durch  a) Austritt: Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Die Kündigung muss bis zum Stichtag 01.09. des Jahres beim Vorstand eingegangen sein, erfolgt die Kündigung später endet die Mitgliedschaft erst zum Ende des darauffolgenden Jahres.   b) Ausschluss:   (1) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.   (2) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Verbandsrichtlinien.   (3) wegen massivem unsportlichen und unkameradschaftlichem Verhalten.   (4) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.  3   Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.  c) Tod   § 8 Organe des Vereins  Die Organe des Vereins sind  1. die Hauptversammlung  2. der geschäftsführende Vorstand  3. der Gesamtvorstand  4. der Ältestenrat   § 9 Die Hauptversammlung  a) die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt. Der Gesamtvorstand bestimmt Zeit und Ort der Hauptversammlung und beruft sie mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Kommunikation des Vereins kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.  b) Außerordentliche Hauptversammlungen können vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen einberufen werden.  c) Außerordentliche Hauptversammlungen müssen vom Gesamtvorstand einberufen werden, wenn 50% der Mitglieder dies wünschen mit Angabe des Grundes.  d) Anträge zur Hauptversammlung können vom geschäftsführenden Vorstand, vom Gesamt-vorstand, vom Ältestenrat und von den Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.  e) Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf  1. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts  2. Genehmigung des Haushaltsplanes  4    3. Entlastung des Gesamtvorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr  4. Neuwahl des Gesamtvorstandes – nach Ablauf der Amtszeit gemäß § 10  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge  6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge  7. Verschiedenes  f) Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 13 vorgesehenen Fällen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  g) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu schreiben, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.   h) Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung 2 sachverständige Personen auf die Dauer von 2 Jahren zu Kassenprüfern gewählt. Die Kassenprüfer müssen versetzt um ein Jahr gewählt werden. Die Prüfung soll jährlich 1mal stattfinden. Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Kassenprüfer in der Hauptversammlung.   § 10 Der Vorstand  (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:   a) 1. Vorsitzender  b) 2. Vorsitzender  c) 1. Kassierer  d) Schriftführer  e) Sportleiter   (2) Der Gesamtvorstand besteht aus:   a) 1. Vorsitzender  b) 2. Vorsitzender  c) 1. Kassierer  d) 2. Kassierer  e) Schriftführer  f) Sportleiter  g) Jugendwart  h) Referenten für die ausgeübten Disziplinen des Vereins  i) Pressewart  j) Waffen- und Gerätewart  k) Ältestenrat (bestehend aus drei Personen)  l) Koordinator des Wirtschaftsausschusses   (3) Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind und ein Mindestalter von 50 Jahren haben müssen. Die Mitglieder des Ältestenrates erklären sich mit ihrer Wahl bereit, an den Gesamtvorstandsitzungen regelmäßig teilzunehmen.   Der Ältestenrat hat bei Meinungsverschiedenheiten vermittelnde Funktion und soll ausglei-chend und im Interesse des Vereins-Frieden wirken. Er kann von jedem Mitglied angerufen werden. 5    (4) Kraft ihrer Ämter sind der amtierende Schützenkönig sowie der amtierende Oberst stimmberechtigte Mitglieder des Gesamtvorstandes.   (5) Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vereins-geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind berechtigt, den Verein im Sinne § 26 BGB alleine zu vertreten. Der Verhinderungsfall ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.  (6) Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Zur Durchführung der Wahl des Vorstandes wählt die Hauptversammlung einen Wahlausschuss.  Der Wahlausschuss besteht aus: Wahlleiter  Schriftführer  Beisitzer  Mitglieder, die dem Wahlausschuss angehören, dürfen nicht für ein Vorstandsamt kandidieren. Der Wahlausschuss darf bei der Wahl von seinem Stimmrecht gebraucht machen.  (7) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden immer in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden, wenn  1. nur ein Kandidat vorgeschlagen ist  2. die Versammlung ihre Zustimmung gibt.   (8) Es kann in Ausnahmefällen zugelassen werden, dass ein Vorstandsmitglied 2 Funktionen im Vorstand übernimmt.  (9) Der Gesamtvorstand kann durch Vorstandsbeschluss freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.  (10) Der Gesamtvorstand stellt einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.  (11) Der Gesamtvorstand hält Sitzungen im Rhythmus von 3 Monaten ab, der geschäftsführende Vorstand im Rhythmus von 2 Monaten. Über jede Sitzung des Gesamtvorstandes, sowie des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, was in der nächsten Gesamtvorstandssitzung bzw. geschäftsführenden Vorstandssitzung vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.  (12) Der Gesamtvorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten, vereinsschädigendes Verhalten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu. 6   (13) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht bspw. als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.  § 11 Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins  Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.  § 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte  (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.   (2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Schützenverbandes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.   (3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen Veranstaltungen des Vereins veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage, in sozialen Netzwerken sowie der Vereinszeitung und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahl-ergebnisse sowie Berichte über Ehrungen von Mitgliedern. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch ausgeübt entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.   (4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form nur soweit an Vorstands-mitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Bei Ausscheiden aus einem Vorstandsamt oder Beendigung der besonderen Funktion ist das Mitglied verpflichtet, sämtliche erhaltenen Daten und Unterlagen unverzüglich an den Verein zurückzugeben.   (5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der   •	Erhebung  •	Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung)  •	Nutzung   ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke 7   hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.  (6) Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen.   (7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.   (8) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an vom Verein in Auftrag gegebenen, eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein, stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Videos, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.   § 13 Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung  Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienen Mitglieder erforderlich:  1. Änderung der Satzung, mit Ausnahme von §10 Nr. 13.  2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.  Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Soden-Salmünster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorrangig zur Gründung eines neuen gemeinnützigen Schießsportvereins im Stadtteil Bad Soden.   Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 18.03.2016
SV Bad Soden Stolzenberg e.V.
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© Harald Weixler